Home Allgemein Finanzamt stellt Brauchtum bei Karnevalsfeier in Frage

Finanzamt stellt Brauchtum bei Karnevalsfeier in Frage

Am gestrigen Nachmittag fand vor dem Bundesfinanzhof in München die Verhandlung statt, auf die Karnevalisten in ganz Deutschland mit Spannung gewartet haben: Es sollte die Frage beantwortet werden, ob eine Kostümnacht mit Auftritten von Dreigestirn, Prinzengarde, Tanzgruppen und Bands am Karnevalswochenende im Rheinland Brauchtum ist oder nicht …

Kläger ist eine Karnevalsgesellschaft aus Bergisch Gladbach, die gegen eine Steuerforderung des Finanzamtes vorgeht. Hintergrund ist die seit 1978 alljährlich von der K.G. am Karnevalssamstag veranstaltete „Nacht der Nächte“ (einen Kostümball mit Programm), welche das Finanzamt ab 2009 nicht mehr als steuerbegünstigtes Brauchtum anerkannt und deshalb eine Steuernachforderung versendet hatte.

Das Finanzgericht Köln hatte der Klage der Gesellschaft in erster Instanz stattgegeben und die Veranstaltung als Brauchtum eingeordnet. Das Finanzamt Bergisch Gladbach war daraufhin in Revision gegangen. Die Verhandlung am Mittwoch dauerte noch nicht einmal eine Stunde. Im Saal verfolgten zahlreiche Vertreter von Brauchtumsgruppen, die von der Entscheidung steuerliche Konsequenzen für ihre Veranstaltungen erwarten.

Der Senat des Bundesfinanzhof wird den Tenor seiner Entscheidung den Prozessbeteiligten erst in zwei Wochen mitteilen und ein Urteil samt Urteilsbegründung wird erst in acht bis zehn Wochen vorliegen – doch die Fragen des Richter zeigten bereits, wie grundlegen sich der Bundesfinanzhof des Themas annehmen wird.

Die Richter wollten u. a. wissen, ob das Dreigestirn von Köln und Bergisch Gladbach ein- und dasselbe Dreigestirn wären. Eine grundlegende Frage bei der Verhandlung war auch, was den rheinischen Karneval als Brauchtum ausmacht. Das Finanzamt vertrat dabei die Auffassung, dass es sich bei der Verantaltung um eine Musik- und Tanzveranstaltung und nicht um eine Karnevalssitzung handeln würde. Die Gesellschaft verwies darauf, dass auch Karnevalsbands, Tanzgruppen und das Dreigestirn samt Prinzengarde bei der Veranstaltung aufgetreten sind. Auch seien die Besucher größtenteils kostümiert.

Zwar ist der rheinische Karneval seit 2014 in der Liste der Unesco für besonders schützenswerte Bräuche und Künster aufgenommen worden, doch die Auffassungen von Finanzamt und Gesellschaft gingen gestern vor dem Bundesfinanzhof weit auseinander, welche Programmpunkte dem Karneval zugeordnet werden können. Das Finanzamt lässt zum Beispiel die Auftritte der Cheerleader des 1. FC Köln sowie von Schlagersänger Olaf Henning nicht als Karnevalsauftritte durchgehen. Die Gesellschaft verwies darauf, dass die Künstler nicht nur im Karneval sondern auch außerhalb des Karnevals auftreten würden.

Sollte der Bundesfinanzhof der Argumentation des Finanzamtes folgen und den Kostümball der Bergisch Gladbacher Karnevalsgesellschaft nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb, sondern als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, zuorden, fallen für den Kostümball neben dem höheren Steuersatz bei Eintrittskarten auch Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Diese würden dann rückwirkend im vorliegenden Fall bis zum Jahr 2009 nachgefordert – für die Gesellschaft ein Betrag in Höhe von mehreren zehntausend Euro!

Inwieweit die Entscheidung des Bundesfinanzhof auch Karnevalsgesellschaften in Köln betrifft, wird man nach der Urteilsverkündung im Januar 2016 sehen.

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