Home Session 2017 Droht zahlreichen deutschen Vereinen ein steuerliches Debakel?

Droht zahlreichen deutschen Vereinen ein steuerliches Debakel?

Droht zahlreichen deutschen Vereinen ein steuerliches Debakel?
Foto: pixabay.com

Ein Urteil des Bundesfinanzhof sorgt zurzeit bei vielen Vereinen in Deutschland nicht nur für Kopfschütteln: Unter dem Aktenzeichen V R 52/15 entschied der BFH am 17. Mai 2017, dass im vorliegenden Fall einer Freimaurerloge der Status als gemeinnütziger Verein gestrichen wurde, „da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt“. Die Richter argumentierten weiter, dass Vereine, die „sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten“ richten, nicht als gemeinnützig einzustufen wären.

Für die Freimaurerloge bedeutet dies, dass alle Steuervorteile wie das Ausstellen von Spendenbescheinigungen, erleichterte Körperschaftssteuer und reduzierte Umsatzsteuer, wegfallen! Doch das Urteil trifft nicht nur die fragliche Freimaurerloge, sondern – nach Auffassung von einigen Rechtsanwälten – auch viele andere deutschen Vereine! In der Pressemitteilung des BFH vom 2. August 2017 werden explizit Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine, Frauenchöre genannt – aber auch Karnevalsgesellschaften könnte der steuerliche Hammer treffen!

Wir sprachen heute mit Rechtsanwalt Wolfram Schlosser von der Kanzlei Schlosser Rechtsanwälte aus Köln über das Thema. Herr Schlosser ist u. a. im Gesellschats- und Steuerrecht tätig. Für Herrn Schlosser ist die Satzung des jeweiligen Vereins maßgebend, inwieweit das Urteil des BFH auch auf eine Karnevalsgesellschaft zutrifft: „Sollte in der Vereinssatzung explizit vermerkt sein, dass nur Männer oder nur Frauen ordentliche Mitglieder in der gemeinnützigen Gesellschaft werden können, dann betrifft meines Erachtens das Urteil auch die jeweilige Karnevalsgesellschaft.“, so Schlosser. „Aber nicht nur der Karnevalsverein direkt könnte betroffen sein! Ich denke da zum Beispiel an die Kölner Traditionskorps, die ja teilweise in ihren Türmen ihre Vereinsheimat haben. Wenn es einen gemeinnützigen Förderverein zum Erhalt des Turms gibt und dieser Förderverein sich zum Beispiel ausschließlich aus den männlichen Mitgliedern der Gesellschaft rekrutiert, dann dürfte die Gemeinnützigkeit des Fördervereins ebenso auf der Kippe stehen!“, so Schlosser weiter.

Doch laut Schlosser könnte das Problem noch weiter gehen, als bislang gedacht! Es gibt zum Beispiel bei Gesellschaften in Köln das Kontrukt, dass der eigentliche Verein nur männliche Mitglieder aufnimmt. Ein parallel gegründeter Förderverein mit eigener Vereinregister-Nummer nimmt dann sowohl männliche als auch weibliche Mitglieder auf, darunter auch die Partnerinnen der männlichen Mitglieder des eigentlichen Vereins. Auch hier sieht Rechtsanwalt Schlosser steuerrechtliche Probleme aufkommen: „Wenn der Vorstand des Fördervereins von Mitgliedern des eigentlichen Vereins direkt oder indirekt beherrscht wird, könnte auch hier durchaus die Gemeinnützigkeit in Frage gestellt werden!“, so Wolfram Schlosser.

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom Mai diesen Jahres einer Vielzahl von Vereinen einen dicken steuerrechtlichen Klops aufgetischt. Daran werden sich sicherlich einige Vereine verschlucken, falls die Finanzämter nun die neue Regelung explizit umsetzen. Verhindern könnte dies nur der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, der mit einem „Nichtanwendungserlass“ das Urteil des Bundesfinanzhof außer Kraft setzen könnte – doch ob Schäuble hierzu kurz vor der Bundestagswahl im September diesen Jahres bereit sein wird, ist fraglich.

Um es noch einmal klar herauszustellen: Nicht nur die Karnevalsgesellschaften, in denen nur Männer Mitglied werden dürfen, wären betroffen – umgehkehrt wäre es genauso! Eine reine Damen-KG hätte steuerrechtlich genau das gleiche Problem, wie ein reiner Männerverein!

Lese-Tipp zum Thema: Schlosser aktuell – Gemeinnützigkeit auf dem Prüfstand – wer wird wann benachteiligt?

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