Home Session 2017 Urteil: Karnevalsparty geniesst keinen Steuervorteil mehr

Urteil: Karnevalsparty geniesst keinen Steuervorteil mehr

Urteil: Karnevalsparty geniesst keinen Steuervorteil mehr
Symbolbild: Andreas Klein

Der Bundesfinanzhof hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Az. 10 K 3553/13) einen jahrelangen Streit zwischen dem Finanzamt Bergisch-Gladbach und einer Karnevalsgesellschaft entschieden – und dabei festgestellt, dass das geltende Steuerprivileg nicht für jede Veranstaltung gilt, welche der Brauchtumspflege dient.

Die beliebte, jährlich stattfindende Kostümparty „Nacht der Nächte“ ist, nach der Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts, nicht traditionell genug. Die veranstaltetende Karnevalsgesellschaft hatte die Eintrittskarten für die Kostümparty nur mit dem geminderten Umsatzsteuersatz von 7 % verkauft. Das Gericht hat nun festgestellt, dass die Einstufung des Finanzamtes richtig gewesen sei, wodurch der normale Umsatzsteuersatz von 19 % hätte berechnet werden müssen.

Der jahrelange Streit zwischen Finanzamt und Karnevalsgesellschaft hatte nicht nur im Rheinland hohe Wellen geschlagen. Beide Seiten hatten mit allen juristisch verfügbaren Mitteln gekämpft. Doch für die Richter stand fest, dass nicht jede Brauchtumsveranstaltung gleich ist: Im Urteil begründen die Richter, dass nicht jede Party Brauchtum sei. Selbst dann, wenn sich die Veranstaltung durch karnevalistische Elemente wie „Kostümierung, musikalische und tänzerische Darbietungen und ausgelassenes Feiern“ auszeichnet.

Laut dem heute veröffentlichen Urteil kann eine Karnevalsgesellschaft den Steuervorteil für eine Karnevalsparty nur dann geltend machen, wenn sie durch „Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form“ geprägt sei. Dabei stellten die Richter klar, dass Kostümpartys kommzerzieller Veranstalter – mit denen die Gesellschaft direkt in Konkurrenz tritt – grundsätzlich nicht steuerbegünstigt sind.

Die betroffene Karnevalsgesellschaft nimmt das Urteil mit Bedauern zur Kenntnis und wird sich dem Urteil beugen.

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04.11.2016: Sind Kostümpartys von Karnevalsvereinen steuerbegünstigtes Brauchtum?
01.12.2016: Finanzamt stellt Brauchtum bei Karnevalsfeier in Frage

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